( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )
Infos zur StVZO gibts direkt beim
Bundesministerium der Justiz, LINK.
Die StVZO kann dort als
PDF heruntergeladen
werden.
Hier einige wichtige Auszüge, "Rundumkennleuchten und Sondersignal" betreffend:
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern
zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2
Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein,
Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen
nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht
angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern
ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400
mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen
die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem
Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an
dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht
unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, daß eine
Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt
als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor
jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in
Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der
Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig.
Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur
zugleich mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar
sein.
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer
Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1
zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit
Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).
(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei
dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe
Lichtschrift haben. Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende
oder retroreflektierende Folien verwendet werden.
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer-
oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem
Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit
abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende
Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
(5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer
nur nach vorne wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z. B.
Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs
kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine
Scheinwerferwirkung haben.
(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur
Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein
nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf
gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach
angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der
Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des
Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsstelle; sie entscheidet nach
Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der Berechtigte erhält hierüber eine
Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren
Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen
(Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht
während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der
Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder
der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch
während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang
gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie
andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim
Öffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den
gleichen Zweck dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind
zulässig. Sie dürfen nicht während der Fahrt benutzt und nur dann
eingeschaltet werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß sie Verkehrsteilnehmer
auf öffentlichen Straßen blenden.
(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nr. 4 dürfen mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet sein.
§55 Einrichtungen für Schallzeichen
(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für
Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das
Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken
und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine
Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß
jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die
eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen
verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und
Hörner angebracht sein, die einen Klang gleichbleibender Grundfrequenzen
(auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die
Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am
Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn
an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien
Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen;
Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Windhall oder Dämpfung
stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit
entfernt sein wie der Schallempfänger.
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen
Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3
Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer
Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz
(Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so
muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere
als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht
ausgerüstet sein.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3
beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an
Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.
(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern
an Holmen geführt werden.
(6) Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die
vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen
Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch
Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen
müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit
sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf
die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG
Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der
in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten
Anforderungen sichtbar sein.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein,
wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen
und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr
als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt
sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art
paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt
durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden
Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei
Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und -
mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig
leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen
Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach
ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte
Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und
Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten
Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische
Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig
sichergestellt sein.
(9) Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenbeleuchtung sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und
zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht
pendeln können.
(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler
(§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger
(§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie
die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest
anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein
die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen
Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische
Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug
vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und
Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken
oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen.
(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten
Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der
Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten
bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so
beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An
diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten
angebracht sein.
(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.